Autoren: Jan Weißgerber

Bis ein Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießt, muss das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden haben. Danach ist eine ordentliche Kündigung an die Anforderungen des § 1 KSchG geknüpft und die in der Vertragsfreiheit angelegte „Kündigungsfreiheit“ wird für den Arbeitgeber erheblich eingeschränkt. Details finden Sie bitte in unserem Artikel "Gefühlte Freiheit - Praxistipps für eine Betriebsratsanhörung in der Wartezeit", veröffentlicht in Deutscher AnwaltSpiegel, Ausgabe 4, am 26. Februar 2014.