Rechtsanwälte: Philipp Süss

Wie der BGH in einem heute verkündeten Urteil festgestellt hat, wird die irische Fluggesellschaft Ryanair Ltd. durch das Buchungsportal CheapTickets.de nicht wettbewerbswidrig behindert.

Das Buchungsportal CheapTickets.de, das von der niederländischen Travix Nederland B.V. (ehemals Beins Travel Group) betrieben wird, vermittelt Flüge nahezu aller Fluglinien, darunter auch des Billiganbieters Ryanair. Ryanair hat seit 2008 versucht, CheapTickets.de die Vermittlung von Ryanair Flügen zu untersagen, insbesondere unter Verweis auf einen angeblich unerlaubten Zugriff auf die Webseite von Ryanair und die dortige Datenbank (sogenanntes “Screen Scraping“), dies zuletzt unter
dem Gesichtspunkt des sogenannten “unlauteren Schleichbezugs“ (wettbewerbswidrige Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG).

Diesen Vorwurf von Ryanair hat der Bundesgerichtshof nunmehr in seiner Entscheidung von heute zurückgewiesen, und zugunsten des Buchungsportals eine Behinderung verneint.

“Das Urteil ist richtungsweisend für die gesamte Online-Reisebranche und zu begrüßen,” so Dr. Philipp Süss, Partner der internationalen Anwaltskanzlei Reed Smith LLP in München. „Der BGH hat mit seiner Entscheidung nicht nur das Geschäftsmodell der Online-Buchungsportale im Grundsatz gebilligt, sondern damit auch eine Entscheidung getroffen, die ganz wesentlich den Interessen der Verbraucher dient.“

Lediglich die Frage, ob Ansprüche wegen wettbewerbswidriger Irreführung oder nach den Grundsätzen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes bestehen, hat der BGH zur Klärung an das Oberlandesgericht Hamburg zurückverwiesen.

BGH, Urteil vom 30. April 2014, Aktenzeichen I ZR 224 / 12

Anwaltliche Vertreter CheapTickets.de
Reed Smith LLP (München): Dr. Philipp Süss, Dr. Thomas Fischl
BGH Anwalt: Axel Rinkler

Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat unter Vorsitz von Prof. Dr. Büscher

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