Deutschland wie auch andere Länder der EU bereiten derzeit die erforderlichen Gesetze zur Umsetzung der sog. AIFM-EU-Richtlinie vor, welche die aufsichtsrechtliche Regulierung von sog. Alternativen Investmentfonds mit sich bringt bzw. erheblich ausweiten wird. Erste Gesetzesentwürfe sind bereits von der Bundesregierung vorgelegt worden und werden derzeit im parlamentarischen Verfahren beraten.

In diesem Zusammenhang hat die Bundesregierung am 30. Januar den Gesetzesentwurf (AIFM-StAnpG) zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Steuergesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz beschlossen. Dabei wird auch das bisherige InvStG, welches die Besteuerung von inländischen Investmentfonds und Anleger von in- und ausländischen Investmentfonds zum Inhalt hat, stark überarbeitet. Dieser hatte sich insbesondere hinsichtlich seiner Anwendbarkeit auf Investmentfonds und seiner Begrifflichkeiten am derzeitigen InvG angelehnt, das nunmehr durch das sog. Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ersetzt werden soll.

Die Gesetzesvorlage basiert auf dem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 4. Dezember 2012. Sie führt im Vergleich hierzu zu Entschärfungen (z.B. keine Pauschalbesteuerung mehr für Anleger von sog. Kapital-Investitionsgesellschaften) übernimmt im Übrigen jedoch die Ministervorlage weitestgehend.

Nach den im Gesetzesentwurf enthaltenen Regelungen des neuen InvStG wird es insbesondere zu einer verschärfenden Besteuerung von Anlagen in ausländische AIFs (soweit diese als Kapitalgesellschaft ausgestaltet sind) kommen.

Im Folgenden möchten wir Ihnen in Kürze vorstellen, wie auf der Basis des Regierungsentwurfs die Besteuerung nach dem neuen InvStG für Anlagen in ausländische Fonds aussehen könnte:

1. Anwendbarkeit des neuen InvStG auf ausländische AIFs

Nach dem neuen Recht würden weit mehr ausländische alternative Investmentfonds unter das InvStG fallen als nach der derzeitigen Regelung. So muss der Fonds nach aktuellem Recht risikodiversifiziert sein, und entweder (i) einer ausländischen Investmentaufsicht unterliegen oder (ii) eine regelmäßige Rücknahme der Anteile der Anleger vorsehen, um unter das InvStG zu fallen.

Nach neuem Recht wäre der Anwendungsbereich des InvStG dagegen auf alle Kapitalsammelvehikel ausgeweitet, die ein AIF im Sinne des neuen KAGB darstellen. Danach ist lediglich verlangt, dass das Vehikel

  • ein Organismus für gemeinsame Anlage darstellt,
  • welches von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt,
  • um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie
  • zum Nutzen der Anleger zu investieren und
  • welches kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist.

Umfasst hiervon sind wie bisher schon, die (EU-) regulierten Investmentfonds (z.B. OGAWs). Daneben finden die neuen Regelungen des InvStG nunmehr auch auf Anlagen in ausländische Hedgefonds, Immobilienfonds, Private Equity Fonds, etc. Anwendung, welche zumeist in der Vergangenheit nach den allgemeinen steuerlichen Regelungen behandelt wurden.

Wie nachfolgend dargestellt, wird die Erweiterung des Anwendungsbereichs des neuen InvStG für einige Fondsanleger zu keiner materiellen Änderung der Besteuerung führen; insbesondere Anleger in ausländische Fondsstrukturen, die als Kapitalgesellschaft ausgestaltet sind (z.B. Lux. SICAVs oder ausländische Hedge-Fonds) werden dagegen eine verschärfende Besteuerung im Vergleich zum aktuellen Recht erfahren.

2. Unterschiedliche Besteuerungsregime für Investmentfonds und sonstige AIFs

Das neue InvStG führt zu unterschiedlichen Besteuerungsfolgen auf Fondsebene und für den Anteilsinhaber, je nachdem, ob der betroffene Fonds ein Investmentfonds nach Maßgabe der neuen Begriffsbestimmung des InvStG darstellt. Zur Ausfüllung des Begriffs des Investmentfonds hat der Gesetzgeber sich dabei vor allem der derzeitigen aufsichtsrechtlichen Regelungen bedient, welche bisher gesetzlich bzw. im Rahmen der Verwaltungspraxis als Abgrenzungskriterium für den Begriff des Investmentfonds (bzw. Anteils hieran) für Zwecke des derzeitigen InvG verwandt wurden.

Damit ein AIF nach den neuen Regelungen als Investmentfonds (für steuerliche Zwecke) eingestuft werden kann, müssen die nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sein:

  • der Fonds unterliegt im Sitzstaat einer staatlichen Investmentaufsicht
  • der Anleger hat ein jährliches Rückgaberecht betreffend seiner Anteile
  • der Geschäftszweck des Fonds ist die passive Vermögensverwaltung
  • der Fonds investiert risikodiversifiziert (mehr als 3 Investments mit unterschiedlichen Anlagerisiken) – auch möglich bei mittelbarer Risikodiversifizierung
  • der Fonds muss zu mindestens 90% des Wertes des Fonds in bestimmte Vermögensanlagen, wie Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Bankguthaben, Grundstücke, Anteile an Investmentfonds, Edelmetalle, etc. investieren
  • es dürfen max. 20% des Wertes des Fonds in Beteiligungen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften investiert werden, dabei darf die Beteiligung des Fonds an einer Kapitalgesellschaft nicht 10% erreichen,
  • der Fonds darf nur kurzfristig Kredite aufnehmen und diese dürfen 30% des Wertes des Fonds nicht übersteigen
  • die vorstehenden Anlagebeschränkungen müssen sich aus den Anlagebedingungen oder der Satzung des Fonds ergeben.

Nur, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, qualifiziert ein ausländischer AIF als Investmentfonds und unterliegt (wie bisher – und abhängig von der Beachtung der ordnungsgemäßen Bekanntgabe der Besteuerungsgrundlagen des Fonds) dem steuerlichen Transparenzprinzip des InvStG.

Alle übrigen Fonds, die die vorstehenden einschränkenden Voraussetzungen nicht erfüllen werden als sog. Investitionsgesellschaften qualifiziert und unterliegen separaten Besteuerungsregimen, die nachfolgend aufgeführt werden. Dies gilt insbesondere für sämtliche geschlossene Fonds, wie z.B. Private Equity Fonds, oder staatlich nicht regulierte bzw. nach den Fonds-Statuten nicht anlagebeschränkte Hedgefonds.

3. Besteuerung von Anlagen in ausländische Investitionsgesellschaften (die keine Investmentfonds sind)

Erfüllt der ausländische AIF nicht die unter 2. beschriebenen Voraussetzungen eines Investmentfonds, ist bezüglich seiner aber auch der Besteuerung der Anleger dieses Fonds zu unterscheiden, ob der Fonds als (i) eine Personen-Investitionsgesellschaft oder (ii) eine Kapital-Investitionsgesellschaft zu charakterisieren ist.

a. Personen-Investitionsgesellschaft

Stellt der ausländische Fonds eine Personen-Investitionsgesellschaft dar – z.B. ein Private Equity- oder Immobilienfonds in der Rechtsform einer US- oder englischen Limited Partnership – erfolgt die Besteuerung des deutschen Anlegers nach den bisher geltenden Regelungen für Anlagen in diese Fondsgesellschaften. Dabei gilt u.a. das Transparenzprinzip, d.h. der deutsche Anleger wird, unabhängig von einer Ausschüttung an ihn, mit den ihm zuzurechnenden Erträgen des Fonds in Deutschland besteuert. Die Einkünfte sind (auch dann, wenn der Fonds nur einen deutschen Steuerpflichtigen als Anleger hat) einheitlich und gesondert festzustellen und unterliegen dem persönlichen Steuerregime des Anlegers.

b. Kapital-Investitionsgesellschaft

Handelt es sich dagegen bei dem ausländischen Fonds um eine Kapital-Investitionsgesellschaft soll nach dem Regierungsentwurf zwar nicht mehr die noch im Referentenentwurf des BMF vorgesehene Pauschalbesteuerung der laufenden Erträge erfolgen (keine Mindestbesteuerung von 6% des im Geschäftsjahr zuletzt festgesetzten Rücknahmepreises des Fondsanteils). Hinsichtlich der laufenden Erträge wird der Anleger daher nur im Ausschüttungsfall besteuert (Ausnahme jedoch dann, wenn, wie unten dargestellt, die Regelungen über die Hinzurechungsbesteuerung Anwendung finden).

Die Ausschüttungen gelten als Dividendeneinkünfte und unterliegen beim Privatanleger der deutschen Abgeltungssteuer (d.h. Steuersatz von 25%). Befinden sich die Anteile jedoch im Betriebsvermögen des Anlegers bzw. ist der Anleger eine deutsche Kapitalgesellschaft sollen das Teileinkünfteverfahren (nur Besteuerung auf der Basis von 60% der Ausschüttungen) bzw. die Steuerbefreiung für Kapitalgesellschaften (i.H.v. 95% der Ausschüttungen) nur dann anwendbar sein, wenn der Anleger eines in der EU oder im EWR-Raum gelegenen Fonds nachweist, dass der dort ansässige Fonds der regulären Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften unterliegt, ohne von ihr befreit zu sein. Handelt es sich um einen nicht in der EU oder EWR ansässigen Fonds (z.B. Cayman Islands Fonds) sind die vorstehenden Steuervergünstigen nur dann anwendbar, wenn nachgewiesen wird, das der dort ansässige Fonds im Sitzstaat einer Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften von mind. 15% unterliegt, und nicht von ihr befreit ist.

Veräußert der Anleger seinen Anteil an dem ausländischen Fonds (welcher als Kapital-Investitionsgesellschaft einzuordnen ist) unterliegt ein hierbei erzielter Veräußerungsgewinn wie bisher beim Privatanleger der deutschen Abgeltungssteuer. Für betriebliche Anleger soll jedoch das Teileinkünfteverfahren bzw. die Steuerbefreiung für Kapitalgesellschaften ebenfalls nur dann anwendbar sein, wenn der ausländische Fonds der vorstehend beschriebenen Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften im jeweiligen Sitzstaat unterliegt ohne von ihr befreit zu sein.

In Erweiterung des ursprünglichen Referentenentwurfs sollen ausländische Kapital-Investitionsgesellschaften danach sämtliche AIFs sein, die (i) keine Personen-Investitionsgesellschaften sind (z.B. ausländische Sondervermögen oder AIFs in der Rechtsform, die einer deutschen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist) und (ii) die nicht die Voraussetzungen des neuen Investmentfondsbegriffs erfüllen.

Damit führen die neuen steuerlichen Regelungen z.B. bei einigen institutionellen oder betrieblichen Anlegern von ausländischen EU-Fonds, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft errichtet sind und entweder z.B. (i) im Sitzstaat nicht reguliert, oder (ii) geschlossene Fonds sind, oder (iii) nach ihren Statuten nicht die eingeschränkten Anlagebestimmungen des InvStG vorsehen, zur Vollbesteuerung der Beteiligungseinkünfte aus diesen Fonds, wenn, wie in vielen typischen Fondsstandorten üblich, der Fonds selbst steuerbefreit ist. Dies trifft auf Fondsvehikel z.B. in Luxemburg zu (z.B. SICAV-SIF), aber auch auf Hedgefonds, welche in Off-Shore-Destinationen (z.B. Cayman Islands) angesiedelt sind.

Darüber hinaus sind, wie auch schon nach geltendem Recht – nunmehr jedoch per ausdrücklicher gesetzlicher Verweisung, bei Anlegern von ausländischen, niedrigbesteuerten Kapital-Investitionsgesellschaften die Regelungen über die Hinzurechnungsbesteuerung des Außensteuergesetzes (AStG) anwendbar, soweit diese passive Einkünfte erzielen. Dies führt beim deutschen Anleger zu einer Besteuerung bestimmter thesaurierter Erträge des Fonds, welche nicht der Abgeltungssteuer sondern dem Regelsteuersatz des Anlegers unterliegen.

4. Zeitliche Anwendung des neuen Rechts

In zeitlicher Hinsicht soll das neue Gesetz (in der dann endgültigen Fassung) ab dem 22. Juli 2013 gelten (vergleichbar der neuen deutschen Regelungen der AIFM). Im Gegensatz zu Fonds, die auch schon bislang unter das InvStG fallen, soll es für alle anderen AIFs keinen Bestandschutz geben. Damit würden Erträge - d.h. z.B. Dividenden und Veräußerungserlöse - aus ausländischen Fonds, die derzeit (steuerlich) nicht als Investmentfonds gelten, ab dem vorbenannten Zeitpunkt den neuen Regelungen des InvStG unterfallen.

Der vorliegende Gesetzesentwurf wird nun in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Zum Inkrafttreten ist die Beschlussfassung im Bundestag und die Zustimmung des Bundesrats erforderlich. Es ist daher im Moment noch nicht absehbar, inwieweit der finale Gesetzestext dem aktuellen Regierungsentwurf entsprechen wird.

Es ist zu empfehlen, die weitere Entwicklung der Gesetzesinitiative in Bezug auf bestehende und auch künftige Anlagen in Investmentfonds, insbesondere in ausländische AIFs aller Art weiterhin genau zu beobachten. Dies gilt insbesondere für Privatanleger, die Beteiligungen an ausländischen, als Kapitalgesellschaft strukturierten Fonds (z.B. Lux. SICAV oder Cayman Island Hedge-Fonds) über Kapitalgesellschaften halten, da das neue Recht, unabhängig davon, ob die Anteile bereits vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes erworben wurden, Besteuerungsnachteile für diese Anleger mit sich bringt.

 

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