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In den ersten Januartagen 2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) endlich die lang erwarteten Entscheidungsgründe in dem Verfahren des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen Gameforge in Sachen „Runes of Magic“ öffentlich gemacht. Die Entscheidung des Gerichts stammt bereits vom 17.07.2013, dem Tag der mündlichen Verhandlung beim BGH (Az. I ZR 34/12). Der BGH entschied, dass Werbung im Rahmen des „free to play“ (also kostenlos zugänglichen) Online-Spiels „Runes of Magic“ mit der Formulierung „Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse ‚Etwas‘“ im Rahmen eines längeren Werbetexts im Internet, der sich sprachlich an Kinder richtet, eine unlautere Geschäftspraktik darstellt und daher das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verletzt. Ziffer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG untersagt die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen. Diese Bestimmung stammt aus der sogenannten „Schwarzen Liste“ der EU-Richtlinie 2005/29/EEG vom 11.05.2005 über unlautere Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern. Die Ziffer 28 in Annex 1 der Richtlinie wurde unmittelbar und unverändert in Ziffer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG übernommen. Parallele Vorschriften sind im nationalen Recht der anderen Mitgliedstaaten zu finden.