Das Arbeitsgericht Mainz sorgt aktuell für große Aufregung im deutschen Leistungssport. Jahrzehntelang war es üblich und auch von den Gerichten anerkannt, dass Verträge mit Profisportlern befristet werden konnten. Das sieht nun aber das Arbeitsgericht in Mainz anders.

Der deutsche Torwart Heinz Müller erhob eine Entfristungsklage gegen seinen Verein Mainz 05. Er war dort seit 2009 befristet tätig, zuletzt von 2012 bis Sommer 2014. Der Verein Mainz 05 vertrat die Auffassung, dass wegen der ungewissen Leistungsentwicklung des Spielers (Müller war in 2012 schon 34 Jahre alt) und wegen der Branchenüblichkeit eine Befristung des Arbeitsvertrags zulässig war. Das Arbeitsgericht Mainz gab aber Müllers Klage statt und führte aus, dass beim zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag keine rechtfertigenden Sachgründe vorgelegen hätten. Die zentrale Aussage des Arbeitsgerichts ist, dass auch im Profisport allein die Ungewissheit der zukünftigen Leistungsentwicklung keine Befristung rechtfertige.

Der Verein Mainz 05 hat angekündigt, in Berufung zu gehen. Der Fall trägt Sprengkraft in sich und wird voraussichtlich vor dem Bundesarbeitsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof entschieden werden. Bis dahin kann es dauern und es besteht die Ungewissheit, ob reihenweise Profisportverträge mit einer unwirksamen Befristung ausgestaltet sind.

Die Entscheidung kann die Vereine hart treffen. Dass die ungewisse Leistungsentwicklung eines Profis keine Befristung rechtfertigen soll, ist schwer einzusehen. Mit spätestens Ende dreißig enden regelmäßig Fußballprofikarrieren. Das muss auch berücksichtigt werden können. Entweder muss der Gesetzgeber eingreifen oder Tarifverträge in der Sportbranche regeln zukünftig praxisgerechte Befristungsregelungen. Zunächst muss sich aber die Meinung des Arbeitsgerichts Mainz durch die Instanzen erst noch behaupten. Das Spiel ist also noch lange nicht aus. Wir halten Sie auf dem Laufenden.