Mit der jüngsten Reform zur insolvenzrechtlichen Vorsatzanfechtung hat der Gesetzgeber auf die zunehmende Kritik von Industrie und Wirtschaft an den bisherigen Regelungen zur sogenannten Vorsatzanfechtung und der in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsprechung reagiert. Die nun verabschiedete und am 5. April 2017 in Kraft getretene Reform der insolvenzrechtlichen Vorsatzanfechtung knüpft an den praktischen Erfahrungen der vergangenen Jahre an und definiert die Rahmenbedingungen für eine Vorsatzanfechtung in wesentlichen Punkten neu.
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Der bisherige „Status-Quo“

Mit der jüngsten Reform zur insolvenzrechtlichen Vorsatzanfechtung hat der Gesetzgeber auf die zunehmende Kritik von Industrie und Wirtschaft an den bisherigen Regelungen zur sogenannten Vorsatzanfechtung und der in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsprechung reagiert. Diese eröffnete den Insolvenzverwaltern regelmäßig weitreichende Anfechtungsmöglichkeiten gegenüber den Gläubigern (Anfechtungsgegnern) des Schuldners und zwar innerhalb eines Zeitraums von bis zu zehn Jahren vor Insolvenzantragstellung. Insbesondere wurde die Kenntnis des Gläubigers vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners, als eine der Anfechtungsvoraussetzungen, bei Kenntnis des Gläubigers von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vermutet. Hauptanwendungsfälle dieser Regelung waren Zahlungsvereinbarungen und Zahlungserleichterungen, denn diese werden gewöhnlich nur vereinbart, wenn ansonsten die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners droht. In der Praxis führte dies dazu, dass Gläubiger, die sich mit kriselnden Schuldnern auf Zahlungsvereinbarungen oder Zahlungserleichterungen verständigt hatten, sich regelmäßig der späteren Vorsatzanfechtung durch den Insolvenzverwalter ausgesetzt sahen. Der Entlastungsbeweis war für den Gläubiger in diesen Fällen nur schwer zu führen. Die nun verabschiedete und am 5. April 2017 in Kraft getretene Reform der insolvenzrechtlichen Vorsatzanfechtung knüpft an den praktischen Erfahrungen der vergangenen Jahre an und definiert die Rahmenbedingungen für eine Vorsatzanfechtung in wesentlichen Punkten neu.