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Am 26. Juni 2017 ist das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft getreten. Einer der Kernpunkte des Gesetzes ist die Einrichtung eines elektronischen Transparenzregisters, das die wirtschaftlich Berechtigten an Unternehmen zentral erfassen soll. Zugriff auf das Register erhalten Behörden und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Bisher weitgehend unbeachtet geblieben ist die mit diesem Gesetz ebenfalls beschlossene Änderung von § 40 GmbHG.

Autoren: Andreas Jürgens

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1 Angabe der prozentualen Beteiligung am Stammkapital

Eine GmbH-Gesellschafterliste muss nun zusätzlich "die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital" ausweisen. Außerdem bestimmt die Neufassung von § 40 Abs. 1 GmbHG, dass für Gesellschafter, die mehr als einen Geschäftsanteil halten, in der Gesellschafterliste auch der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert auszuweisen ist. Angaben zu mittelbaren Beteiligungen oder einer mittelbaren Kontrolle in Bezug auf weitere Geschäftsanteile (z.B. über Stimmrechtsvereinbarungen) sind nicht erforderlich.

Hintergrund und Zweck der Gesetzesänderung ist, einfacher und schneller die Gesellschafter ermitteln zu können, die mit mehr als 25 % am Stammkapital einer GmbH beteiligt sind und damit als wirtschaftlich Berechtigte gelten. Hierdurch soll die Nutzung des Transparenzregisters, über das auch die GmbH-Gesellschafterlisten zugänglich sind, erleichtert werden.