1 Angabe der prozentualen Beteiligung am Stammkapital
Eine GmbH-Gesellschafterliste muss nun zusätzlich "die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital" ausweisen. Außerdem bestimmt die Neufassung von § 40 Abs. 1 GmbHG, dass für Gesellschafter, die mehr als einen Geschäftsanteil halten, in der Gesellschafterliste auch der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert auszuweisen ist. Angaben zu mittelbaren Beteiligungen oder einer mittelbaren Kontrolle in Bezug auf weitere Geschäftsanteile (z.B. über Stimmrechtsvereinbarungen) sind nicht erforderlich.
Hintergrund und Zweck der Gesetzesänderung ist, einfacher und schneller die Gesellschafter ermitteln zu können, die mit mehr als 25 % am Stammkapital einer GmbH beteiligt sind und damit als wirtschaftlich Berechtigte gelten. Hierdurch soll die Nutzung des Transparenzregisters, über das auch die GmbH-Gesellschafterlisten zugänglich sind, erleichtert werden.
2 Weitere Änderungen
Darüber hinaus enthält die Neufassung von § 40 Abs. 1 GmbHG zwei weitere Änderungen, mit denen eine bisher bestehende Praxis gesetzlich verankert wird sowie Unklarheiten beseitigt werden und wurde § 40 GmbHG um zwei neue Absätze erweitert:
2.1 Soweit ein anderes Unternehmen Gesellschafter einer GmbH ist, sind für dieses Unternehmen Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer in der Gesellschafterliste aufzuführen.
2.2 Im Fall von nicht eingetragenen Gesellschaften (zum Beispiel Gesellschaften bürgerlichen Rechts) sind in der Gesellschafterliste "unter einer zusammenfassenden Bezeichnung" nunmehr auch die einzelnen jeweiligen Gesellschafter mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort anzugeben.
2.3 Mit dem neu eingeführten § 40 Abs. 4 GmbHG wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrats eine Verordnung mit näheren Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu erlassen.
2.4 Der neue § 40 Abs. 5 GmbHG eröffnet schließlich durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bestimmte Angaben in der Gesellschafterliste in strukturierter maschinenlesbarer Form an das Handelsregister zu übermitteln sind.
3 Handlungsbedarf nur für neu einzureichende Gesellschafterlisten
Die Neuregelung der § 40 GmbHG gilt für alle Gesellschafterlisten erst, wenn auf Grund von Änderungen nach dem 26. Juni 2017 im Gesellschafterbestand oder zu den Angaben der Gesellschafter eine neue Gesellschafterliste einzureichen ist. Nach dieser Übergangsregelung (§ 8 GmbHG-Einführungsgesetz) besteht kein akuter Handlungsbedarf für die bisher zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterlisten.
In vielen Fällen werden die Vorgänge beurkundet, die zu Änderungen im Gesellschafterbestand einer GmbH führen. Der jeweilige Notar wird dann auch dafür Sorge tragen, dass die zum Handelsregister neu einzureichende Gesellschafterliste den aktuellen Anforderungen entspricht.
Daneben gibt es allerdings zahlreiche Konstellationen, bei denen kein Notar in den entsprechenden Vorgang eingebunden ist. Gerade bei Gesellschaften mit ausländischen Gesellschaftern kommt es im Rahmen von Umstrukturierungen oder anderen Maßnahmen häufig vor, dass aufgrund solcher Maßnahmen auch die Gesellschafterliste einer deutschen Tochtergesellschaft angepasst werden muss. Aber auch Änderungen im Gesellschafterbestand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die an einer GmbH beteiligt ist, führen durch die Änderung des § 40 GmbHG dazu, dass eine neue Gesellschafterliste eingereicht werden muss. In solchen Fällen ist es Aufgabe des Geschäftsführers der Gesellschaft, dafür zu sorgen, dass dem Handelsregister eine geänderte Gesellschafterliste übermittelt wird. Dabei sind zukünftig auch die Änderungen zu berücksichtigen, die sich aus der Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie und der damit verbundenen Neufassung des § 40 GmbHG ergeben.