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Im Juni letzten Jahres ist durch das Gesetz zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie auch § 40 GmbHG geändert worden. Seither muss die GmbH-Gesellschafterliste auch Angaben zur prozentualen Beteiligung der Gesellschafter enthalten und regelt § 40 Abs. 4 GmbHG eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat hiervon Gebrauch gemacht und die Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste (Gesellschafterlistenverordnung – "GesLV") erlassen. Die Verordnung ist am 1. Juli 2018 in Kraft getreten und klärt eine Reihe bislang offener Fragen. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

Autoren: Andreas Jürgens

1.      Nummerierung

Bereits seit 2008 ist in § 40 GmbHG geregelt, dass Geschäftsanteile jeweils mit laufenden Nummern zu kennzeichnen sind. Damit soll gewährleistet werden, dass sich sämtliche Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse nach der Gründung der Gesellschaft lückenlos nachvollziehen lassen.

Mit der GesLV wird nunmehr auch festgelegt, dass die Geschäftsanteile mit ganzen arabischen Ziffern zu nummerieren sind. Unzulässig ist dagegen eine Nummerierung mit römischen Ziffern oder eine gemischte Nummerierung mit Ziffern und Buchstaben (z.B. 1a, 1b, 1c). In bestimmten Fällen, beispielsweise bei der Teilung von Geschäftsanteilen, ist ausnahmsweise eine Bezifferung in dezimaler Gliederung (z.B. 1.1, 1.2, 1.3) zulässig.

2.      Sortierung

Klargestellt wurde, dass die Liste entweder nach Gesellschaftern oder nach Geschäftsanteilen sortiert werden kann. In der Begründung zur GesLV (BR-Drucks. 105/18) wird außerdem angemerkt, dass mehrere Geschäftsanteile in einer Zeile aufgeführt werden dürfen, solange die Nummerierung insgesamt fortlaufend ist (z.B. "Geschäftsanteile Nr. 1 bis 25.000"). Damit wird die herrschende Praxis bestätigt.