Dieser Beitrag setzt den Anfang für eine Reihe von Kurzbeiträgen, um Unternehmen, ihren Rechtsab-teilungen und Beratern an der Schnittstelle zu notariellen Themen praktische Hilfestellung zu bieten.

Autoren: Andreas Jürgens

Unternehmen und international tätige Anwälte kennen die Situation: ein Geschäftsführer bzw. der Mandant ist im Ausland ansässig und von ihm unterzeichnete Unterlagen müssen in beglaubigter Form zum Handelsregister oder Grundbuchamt (§ 12 HGB bzw. § 29 Abs. 1 GBO) eingereicht werden. Der Mandant wird dann in aller Regel gebeten, einen Notar vor Ort aufzusuchen, um die erforderlichen Dokumente zu unterzeichnen und seine Unterschrift beglaubigen zu lassen. Anschließend ist in den meisten Fällen eine Legalisation erforderlich oder muss die ausländische Urkunde mit einer Apostille versehen werden, damit sie von deutschen Gerichten anerkannt wird (vgl. § 438 ZPO i.V.m. § 15 Kon-sularG bzw. Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation; eine praktische Länderübersicht hierzu findet sich unter dnoti.de/).

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