Reed Smith In-depth

Am 13. Dezember haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder weitere Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie beschlossen („Beschluss").

Vor allem Einzelhandel, Hotels, Restaurants und Fitnessstudios mit Ausnahme weniger Branchen sind erneut und weiterhin von umfassenden Beschränkungen und Schließungen betroffen. Diese Beschränkungen gelten vorerst vom 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 (vgl. Ziffern 1, 5, 6, 9 des Beschlusses).

Der Beschluss beabsichtigt vor allem auch, die Position der Mieter und Pächter zu stärken. Ihnen wird die Tür geöffnet für Verhandlungen mit Vermietern und Verpächtern über die Anpassung des Vertrages (etwa Minderung der Miete bzw. Pacht). Der Bechluss macht dies, indem er für staatliche COVID-19 Maßnahmen die Grundsätze der Veränderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zur Anwendung bringt (vgl. Ziffer 15 des Beschlusses).

Noch ist der Beschluss nicht rechtförmig. Er ist Gegenstand eines Gesetzesentwurfes vom 15. Dezember 2020 (BTDrucks 19/25251). Es ist zu erwarten, dass in zahlreichen Fällen Mieter und Pächter den Beschluss zum Anlass nehmen werden, um von Vermietern und Verpächtern die Verhandlungen mit dem Ziel der Vertragsanpassungen zu verlangen. Welche Ansätze es dafür gibt, aber auch, wie diese abgewehrt werden können, wird im Folgenden dargestellt.