Reed Smith In-depth

Das Gesetz hat einen komplizierten Namen und soll die Positionen der gewerblichen Mieter und Pächter stärken. Anlass sind die staatlichen Beschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Diese sollen jetzt auch zulasten der Vermieter und Verpächter gehen. Ob das Gesetz das erreichen kann, wird im Folgenden dargestellt:

Am 17. Dezember 2020 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht (BT-Drucks. 761/20) beschlossen („Gesetz“). Das Gesetz beruht auf der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT-Druck. 19/25251, 19/25322) – in Anlehnung an den Beschluss der Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 13. Dezember 2020. Der Bundesrat hat das Gesetz am 17. Dezember 2020 gebilligt (vgl. BR-Drucks. 761/20); es soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.

Das Gesetz enthält die Regelung, dass die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage in der besonderen Situation der COVID-19-Pandemie grundsätzlich anwendbar sind (Art. 10 des Gesetzes). Führen staatliche Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie zu erheblichen Einschränkungen des Betriebs des Gewerberaummieters/ -pächters, so vermutet das Gesetz darin künftig einen Umstand, der zu einer Anpassung des Miet-/ Pachtvertrags aufgrund der Störung der Geschäftsgrundlage führen kann (§ 313 BGB). Dies zieht jedoch nicht per se die Rechtsfolge der Vertragsanpassung nach sich. Dies bleibt weiterhin der Betrachtung des Einzelfalls überlassen.