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Das Vorhaben lag seit Mitte/Ende 2019 auf Eis, aber nun ist es soweit – der Bundestag hat am 21. April 2021 den Entwurf zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes unter Berücksichtigung der Änderungen des Finanzausschusses (BT Drucksache 19/28528) beschlossen. Falls er den Bundesrat passieren würde, tritt das Gesetz zum 1. Juli 2021 in Kraft. Ob dies in der nächsten Plenarsitzung am 7. Mai 2021 geschieht, bleibt abzuwarten

Änderungen im Überblick:

  • Absenkung der 95% Grenze auf 90% bei allen „Share Deals“, also bei Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften;
  • Einführung eines Ergänzungstatbestandes für Kapitalgesellschaften zur Erfassung von Anteilsübertragungen von mindestens 90% auf einen oder mehrere Erwerber innerhalb von 10 Jahren (es werden grds. nur solche Änderungen des Gesellschafterbestandes berücksichtigt, die nach dem 30. Juni 2021 erfolgen);
  • Verlängerung der Fristen von 5 auf 10 Jahre;
  • Regelung zu Umwandlungsvorgängen;
  • Verlängerung der Vorbehaltensfrist in § 6 GrEStG auf 15 Jahre (betrifft im wesentlichen Gestaltungen bei Personengesellschaften);
  • Einführung einer Börsenklausel (neu).

Die wesentlichen Punkte, die seit 2019 bekannt sind, sind in dem Entwurf geblieben:

Von der Absenkung der 95% Grenze auf 90% sind die Vorschriften zur Änderung des Gesellschafterbestands bei Personengesellschaften (§ 1 Abs. 2a GrEStG), zur Anteilsvereinigung und –übertragung (§ 1 Abs. 3 GrEStG) und zur wirtschaftlichen Beteiligung (§ 1 Abs. 3a GrEStG) betroffen. Ferner wird der Betrachtungszeitraum von 5 auf 10 Jahre (bzw. auf 15 Jahre in § 6 Abs. 4 GrEStG zum Übergang von einer Gesamthand) verlängert.

Mit § 1 Abs. 2b GrEStG-E wurde nun ein Pendant zum § 1 Abs. 2a GrEStG geschaffen, so dass eine entsprechende Änderung des Gesellschafterbestandes grundbesitzender Kapitalgesellschaften Grunderwerbsteuer auslösen soll.

Neu hinzugekommen ist – nach berechtigter Kritik - die Börsenklausel in § 1 Abs. 2c GrEStG-E. Somit bleibt der Wechsel des Gesellschafterbestandes durch den Handel der Anteile an der Börse außer Betracht. Dies gilt auch für grundbesitzende Kapital- und Personengesellschaften, die der börsennotierten Gesellschaft nachgeschaltet sind.

Das Gesetz soll am 1. Juli 2021 in Kraft treten. Die Übergangsvorschriften sehen insbesondere vor, dass

  • Gesellschafter, die zum 30. Juni 2021 bereits sog. „Altgesellschafter“ sind, weiterhin Altgesellschafter bleiben. Sie können daher Beteiligungen an Personengesellschaften erwerben, ohne den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG auszulösen.
  • wenn vor dem 1. Juli 2021 ein Wechsel im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft, eine Anteilsvereinigung oder eine wirtschaftliche Beteiligung von mindestens 90%, aber weniger als 95% stattfindet, so wird der bisherige Schwellenwert von mindestens 95% weiterhin angewendet. Hinsichtlich der Änderung des Gesellschafterbestandes der Personengesellschaft gilt die derzeitige Regelung bis zum 30. Juni 2026, für die übrigen Fälle unbegrenzt.
  • anders als im Jahr 2019 diskutiert, entfallen die Übergangsregelungen, die die neue Fassung des § 1 Abs. 2a und 2b GrEStG auf keine Erwerbsvorgänge anwenden wollten, die auf einem vor dem Tag der Zuleitung des Gesetzentwurfs an den Bundesrat abgeschlossenen Verpflichtungsgeschäft beruhen. Auf Übergänge von Anteilen, die vor dem 30. Juni 2021 erfolgen, soll § 1 Abs. 2b GrEStG keine Anwendung finden.

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