Reed Smith Newsletter

Auf Grundlage der Umsetzung der EU-Verbraucherrichtlinie (2011/83/ EC) treten mit Wirkung zum 13. Juni 2014 weitreichende Änderungen der Verbraucherrechte in Deutschland in Kraft. Zweck der Richtlinie ist es, durch Angleichung der Rechtsvorschriften im gesamten Unionsgebiet eine vollständige Harmonisierung zu erreichen und somit die Rechtssicherheit im grenzüberschreitenden Handeln zu verbessern. Die zukünftigen Änderungen sind insbesondere für alle Unternehmen von Wichtigkeit, die ihre Produkte und Waren über das Internet anbieten und veräußern. Da der Gesetzgeber keine Übergangsvorschriften vorsieht, sollten sich Unternehmen frühzeitig auf die Änderungen einstellen und ihre Geschäftsbedingungen entsprechend anpassen. Das neue Recht gilt für alle Verträge, die ab dem 13. Juni 2014 00:00 Uhr geschlossen werden.

Die wichtigsten Änderungen:

  • Einführung einer neuen europaweit einheitlichen Musterwiderrufsbelehrung; der Verbraucher kann, muss aber die Musterwiderrufsbelehrung nicht nutzen.
  • Einführung einer europaweit einheitlichen 14-tägigen Widerrufsfrist
  • Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht werden merklich erweitert
  • Bei Verträgen über digitale Inhalte (z.B. Computersoftware, Musik, etc.), die nicht auf einem Datenträger verkörpert sind, verliert der Verbraucher sein Widerrufsrecht, sobald der Unternehmer seine Leistung vollständig erbracht hat und soweit der Verbraucher seine ausdrückliche Zustimmung zum Beginn der Ausführung der Dienstleistung gegeben und gleichzeitig seine Kenntnis davon (ausdrücklich) bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert
  • Das nach gegenwärtigem Recht zum Teil mögliche unendliche Widerrufsrecht wird abgeschafft; die Widerrufshöchstfrist wird zukünftig 1 Jahr und 14 Tage betragen.
  • Der Verbraucher kann das Widerrufsrecht zukünftig nur noch durch eindeutige Erklärung ausüben, die jedoch nicht mehr an die Textform gebunden ist; in diesem Zusammenhang wird die Verpflichtung des Unternehmers zur Verfügungstellung eines sog. „Muster- Widerrufsformular“ eingeführt.
  • Der bisherige Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Hinsendekosten bezieht sich nur noch auf die Kosten des Standardversands; Expresszuschläge etwa müssen dem Verbraucher nicht ersetzt werden.
  • Der Verbraucher trägt unabhängig vom Preis der zurückzusendenden Sache die Rücksendekosten, sofern ihn der Unternehmer hierauf hingewiesen hat (40-EUR-Klausel entfällt)
  • Der Verbraucher muss künftig auch nicht paketversandfähige Waren an den Unternehmer zurückschicken
  • Pflicht für Verbraucher und Unternehmer, die erhaltenen Leistungen spätestens 14 Tage nach Erklärung des Widerrufs zurück zu gewähren; der Unternehmer ist berechtigt, die Rückzahlung solange zu verweigern, bis er die Ware, oder einen Nachweis, dass diese auf den Weg gebracht wurde, erhalten hat.
  • Mehrwertdienstenummern für Kundenhotlines sind nicht mehr zulässig bei “Vertragsangelegenheiten”
  • Zusatzkosten (etwa Garantieverlängerungen) nur nach Opt-In-Erklärung (d.h. keine Zahlungspflicht für voreingestellte Nebenleistungen mehr)
  • Zuschläge für bestimmte Zahlungsarten sind nur noch begrenzt möglich
  • Der Unternehmer ist verpflichtet, Informationen zu Gewährleistungsrechten zum Lieferzeitpunkt (Lieferzeitraum) und zu den Lieferbedingungen anzugeben

Gegenwärtiger Stand der Umsetzung in Europa:

  • Die Umsetzungsfrist der Verbraucherrechterichtlinie ist für alle EU-Staaten am 13. Dezember 2013 abgelaufen. Das jeweilige nationale Recht tritt zum 13. Juni 2014 in Kraft.
  • Neben Deutschland haben bislang Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Irland, Griechenland, Zypern, Litauen, Malta, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich die Richtlinie umgesetzt
  • In Spanien, Polen und Frankreich ist mit einer baldigen Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht zu rechnen
  • Für den Fall, dass ein Mitgliedsstaat die Richtlinie nicht rechtzeitig oder gar nicht umsetzt, gilt die Richtlinie nicht unmittelbar. Die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten haben im Streitfall das nationale Recht jedoch richtlinienkonform auszulegen.

Auf Grund der EU-Verbraucherrichtlinie sind die Unternehmen aufgefordert, ihre jeweiligen Geschäftsbedingungen anzupassen. International tätige Unternehmen können die neuen Vorschriften nutzen, um ihre Geschäftsbedingungen in den einzelnen Ländern zu vereinheitlichen.

 

Client Alert 2014-055