Reed Smith Newsletters

Inhaltsverzeichnis

  1. Stärkung des fairen Wettbewerbs – Neues im UWG
  2. LG Köln: Weite Auslegung der auf dem Klageweg geltend gemachten Auskunft
  3. EUR 14,5 Mio. Datenschutz-Bußgeld aufgehoben und nun Berufung eingelegt
  4. LG Rostock zur Zulässigkeit eines Cookie-Banners
  5. OLG München zur Klarnamenpflicht in Telemedien
  6. LG Frankfurt a.M.: Drohnenfotos von urheberrechtlicher Panoramafreiheit erfasst

Lesedauer: 5 Minuten – Pro Einzelbeitrag: 30 Sekunden

Hören Sie sich den neuen Reed Smith Podcast, Tech Law Talks, an. In unserem Podcast besprechen unsere Tech und Data Anwälte regelmäßig aktuelle Themen aus den Bereichen Datenschutz, Datensicherheit, Risikomanagement, IP, Social Media und mehr.

1. Stärkung des fairen Wettbewerbs – Neues im UWG

von Dr. Thomas Fischl

Gerade erst ist das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ in Kraft getreten (am 2. Dezember 2020), schon ist eine weitere Novelle des UWG in Vorbereitung, nämlich das „Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht“. Ziel der UWG-Reform 2020 war es insbesondere, einer – angeblich weit verbreiteten – missbräuchlichen Rechtsdurchsetzung unter Mitbewerbern, Einhalt zu gebieten. Für 2022 ist nun vorgesehen, dass Verbraucher einen Anspruch auf Schadensersatz bei schuldhaften Verstößen von Unternehmern gegen verbraucherschützende Vorschriften des UWG erhalten. Behörden bekommen zudem die Möglichkeit, ein umsatzabhängiges Bußgeld zu verhängen. Auch zur Werbekennzeichnung von Influencerbeiträgen sind Neuregelungen geplant.

Fazit: Aufgrund der recht weitreichenden geplanten Regelungen ist noch „Gegenwind“ im Gesetzgebungsverfahren zu erwarten. Es wird spannend zu sehen, welche Punkte es ins Gesetz schaffen werden.

2. LG Köln: Weite Auslegung der auf dem Klageweg geltend gemachten Auskunft

von Ramona Kimmich

Unter den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO fallen auch bloße Gesprächsvermerke und Telefonnotizen. Dieses Urteil des LG Köln vom 11. November 2020 (Az.: 23 O 172/19) bekräftigt die bisherige Linie der Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch. Außerdem sei die Motivation für die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs (wie ‘pre-trial discovery‘ auf dem Umweg über das Datenschutzrecht) unerheblich und könne den Auskunftsanspruch daher nicht einschränken.

Fazit: Während die Datenschutzbehörden den Umfang des Auskunftsanspruchs und mögliche Einschränkungen mit Blick auf Sinn und Zweck der Auskunft grundsätzlich differenziert betrachten, verdeutlicht das Urteil des LG Köln die gegenläufige Tendenz der Rechtsprechung. Die Faustregel scheint zu lauten: Weiter Umfang – kaum Einschränkungen. Für die Praxis wünschenswert wäre eine Klarstellung des Gerichts gewesen, ob der Auskunftsanspruch nur Aussagen über einen Betroffenen oder auch des Betroffenen umfasst.

3. EUR 14,5 Mio. Datenschutz-Bußgeld aufgehoben und nun Berufung eingelegt

von Dr. Andreas Splittgerber

Nachdem die Berliner Datenschutzbehörde gegen ein deutsches Immobilienunternehmen (Deutsche Wohnen) im Jahr 2019 ein Bußgeld in Höhe von EUR 14,5 Mio. verhängt hatte, wurde das Bußgeld vor wenigen Wochen vom LG Berlin aufgehoben. „Das Landgericht Berlin vertritt die Rechtsauffassung, dass Bußgelder gegen juristische Personen nur verhängt werden könnten, wenn eine nachgewiesene konkrete Handlung von Leitungspersonen oder gesetzlichen Vertreter*innen dargelegt wird, die zu dem Bußgeldtatbestand geführt hat. “ Die Staatsanwaltschaft hat nun gegen diese Gerichtsentscheidung Berufung eingelegt. Wahrscheinlich wird der Fall an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) verwiesen werden, da andere EU-Gerichtsbarkeiten dieses Element des individuellen Handelns nicht verlangen.

Fazit: Bis der Fall vom Berufungsgericht und möglicherweise vom EuGH entschieden ist, sollten Organisationen ihre Bandbreite an Verteidigungsmöglichkeiten gründlich prüfen, einschließlich des Nachweises, dass Einzelpersonen ihren Pflichten nachgekommen sind.