Reed Smith Newsletters

  1. Neue Cookieregeln im TTDSG
  2. EuGH: Inbox-Werbung nur mit vorheriger Einwilligung
  3. BGH: Urteile zum Influencer-Marketing
  4. EDSA: Leitlinien zu Datentransfers
  5. Einführung von Office 365 unterliegt dem Mitbestimmungsrecht
  6. OLG Düsseldorf: Kinderfotos auf Social Media nur mit Einwilligung beider Eltern
  7. Lesehinweise zum IT und Datenschutzrecht

1. Neue Cookieregeln im TTDSG

von Sven Schonhofen, LL.M.

Am 1. Dezember 2021 sind in Deutschland die neuen Vorschriften zu Cookies, Pixeln, Fingerprinting und ähnlichen Technologien („Cookies“) im Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz („TTDSG“) in Kraft getreten. Das TTDSG muss für das Setzen und Auslesen von Cookies berücksichtigt werden. Für die weitere Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten findet die DSGVO Anwendung. Das TTDSG sieht nur noch zwei Kategorien von Cookies vor: (1) Cookies, die eine Einwilligung erfordern und (2) Cookies, die unbedingt erforderlich für die Bereitstellung des vom Nutzer angeforderten Telemediendienstes sind.

Fazit: Es gibt noch viel Diskussion um die Reichweite der „unbedingt erforderlichen Cookies“. Die deutschen Datenschutzbehörden haben angekündigt Anfang 2022 Anwendungshinweise zum TTDSG zu veröffentlichen. Unternehmen müssen zur Umsetzung des TTDSG ihr Cookie-Setup überprüfen (v.a. Rechtsgrundlagen, Cookiebanner und –beschreibungen).

2. EuGH: Inbox-Werbung nur mit vorheriger Einwilligung

von Dr. Thomas Fischl

An zulässige Werbung werden hohe Anforderungen gestellt. Der EuGH hat nun entschieden (Urteil vom 25. November 2021, Az.: C-102/20), dass es sich bei Inbox-Werbung um einen Verstoß gegen die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (RL 2002/58/EG) handelt, wenn der Inhaber des betroffenen Accounts dieser Form der Werbung nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

Fazit: Der EuGH hat hier bei den Werbeeinblendungen eine Verwechslungsgefahr gesehen und daher die Anzeigen für wettbewerbswidrig erachtet. Unternehmen müssen daher unbedingt darauf achten, dass Nutzer ordnungsgemäß über die genauen Modalitäten der Verbreitung einer solchen Werbung informiert werden und darin eingewilligt haben, Werbenachrichten zu erhalten.

3. BGH: Urteile zum Influencer-Marketing

von Irmela Dölle

In drei Urteilen vom 9. September 2021 (Az.: I ZR 90/20I ZR 125/20I ZR 126/20), hat der BGH zu der Frage Stellung genommen, wann Influencer ihre Instagram-Beiträge als Werbung kennzeichnen müssen. Eine geschäftliche Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens liegt danach vor, wenn der Beitrag nach dem Gesamteindruck einen werblichen Überschuss aufweist, also ohne jede kritische Distanz die Vorzüge des Produktes hervorhebt und der Influencer hierfür eine Gegenleistung des beworbenen Unternehmens erhält. Allein das Setzen von Tap Tags (Produktname, Hersteller oder Marke des abgebildeten Produktes werden bei Antippen des Bildes angezeigt) auf dem Produktbild begründet einen solchen Überschuss nicht, wohl aber die Verlinkung der Herstellerwebseite.

Fazit: Bei Beiträgen zugunsten eines anderen Unternehmens, für welche Influencer eine Gegenleistung erhalten, müssen sie insbesondere beim Setzen von Verlinkungen auf die hinreichende Werbekennzeichnung achten.