Reed Smith Newsletters

  1. US-Datenübermittlungen wieder möglich machen: Ein erster großer Schritt zum EU-US Transatlantic Data Protection Framework
  2. Generalanwalt: Vorgaben für DSGVO-Schadensersatz
  3. Bußgeld wegen eines Interessenkonflikts des Datenschutzbeauftragten
  4. BGH zur Prüfpflicht von Online-Bewertungsportalen
  5. Spanische Datenschutzbehörde verhängt Geldstrafe in Höhe von EUR 48.000 gegen Energieunternehmen wegen unzureichender Identitätsprüfung
  6. LG Hamburg: Löschansprüche von juristischen Personen
  7. Gesetzgebungsupdate
  8. Lesehinweise zum IT und Datenschutzrecht

1. US-Datenübermittlungen wieder möglich machen: Ein erster großer Schritt zum EU-US Transatlantic Data Protection Framework

von Dr. Andreas Splittgerber und Christian Leuthner

Am 7. Oktober 2022 hat US-Präsident Joe Biden die Executive Order "Enhancing Safeguards for United States Signals Intelligence Activities" ("EO") erlassen. Die EO regelt vor allem, dass die Nachrichtendienste ihre Politik an die EO anpassen, um den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, und dass in den USA ein Data Protection Review Court eingerichtet wird. Beides könnte bis zu einem Jahr dauern. Parallel dazu wird die EU-Kommission prüfen, ob mit der EO und seinen Umsetzungen die Anforderung der DSGVO ausreichend berücksichtigt werden, um eine Angemessenheitsentscheidung zu treffen. Mehr in unserem Blogbeitrag mit Einzelheiten und Links zu allen relevanten Dokumenten.

Fazit: Die EO ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Auch ohne eine Angemessenheitsentscheidung der EU und auch schon vor einer derartigen Entscheidung wird die EO und seine Umsetzungen bei der Rechtfertigung von Datenübertragungen in die USA ein starkes Gewicht haben. Bislang haben wir positive und weniger positive Erklärungen von EU-Datenschutzbehörden gesehen.

2. Generalanwalt: Vorgaben für DSGVO-Schadensersatz

von Sven Schonhofen, LL.M.

Die Anforderungen an immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO sind unter den deutschen Gerichten noch höchst umstritten. Der Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen vom 6. Oktober 2022 (Az.: C-300/21) nun Grundsätze für den immateriellen Schadensersatz aufgestellt: Für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO ist nicht nur die Verletzung einer Norm aus der DSGVO ausreichend, sondern es bedarf zudem eines materiellen oder immateriellen Schadens. Bloßer Ärger infolge der DSGVO-Verletzung genügt hierfür nicht aus.

Fazit: Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH dem Generalanwalt folgen wird. Sollte dies der Fall sein, würde eine Verteidigung von Unternehmen gegen DSGVO-Schadensersatzansprüche in einer Vielzahl von Fällen möglich sein.

3. Bußgeld wegen eines Interessenkonflikts des Datenschutzbeauftragten

von Dr. Thomas Fischl

Die Berliner Datenschutzaufsichtsbehörde (BlnBDI) hat vor kurzem gegen eine Tochtergesellschaft eines Berliner E-Commerce-Konzerns ein Bußgeld in Höhe von 525.000 Euro verhängt. In diesem bemerkenswerten Fall wurde ein Interessenkonflikt des Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft gerügt: Dieser war zugleich Geschäftsführer von zwei Dienstleistungsgesellschaften des Konzerns, die personenbezogene Daten im Auftrag des Unternehmens, für das er als Datenschutzbeauftragter bestellt wurde, verarbeiteten.

Fazit: Es sind bislang wenig Beanstandungen bzgl. eines Interessenkonflikts des Datenschutzbeauftragten bekannt geworden. Die Unternehmen, die einen internen Datenschutzbeauftragten bestellt haben, sollten möglichen Interessenkonflikten daher eine erhöhte Aufmerksamkeit widmen.