Reed Smith Newsletters

  1. Die KI-VO ist in Kraft getreten - was ist zu beachten?
  2. Aus „TTDSG“ wird „TDDDG“ und aus „TMG“ wird „DMG“
  3. Änderung des BDSG geplant
  4. BGH: Anforderungen an durchschnittliche Sternebewertungen
  5. EuGH: Rechtsprechungsupdate zum Schadensbegriff nach Art. 82 DSGVO
  6. BayLfD: Neue Orientierungshilfe zum Konzept der gemeinsamen Verantwortlichkeit
  7. BGH: Anspruch eines Kunden gegen Finanzberater auf Überlassung von Kopien personenbezogener Daten
  8. Mit DMARC-Funktionalität vor Spam-Emails schützen
  9. LG Hamburg: Online-Marktplatz trifft keine Pflicht zur Bereitstellung eines Gastzugangs
  10. BGH: Einheitlicher Bestellbutton für mehrere Online-Bestellungen möglich
  11. BAG: Verarbeitung von Gesundheitsdaten eines Arbeitnehmers durch einen Medizinischen Dienst als Arbeitgeber ist zulässig
  12. Hamburgischer Datenschutzbeauftragter: Positionspapier zum Umgang mit aktuellen Entwicklungen im Bewerber- und Beschäftigtendatenschutz aus Sicht einer Aufsichtsbehörde

1. Die KI-VO ist in Kraft getreten - was ist zu beachten?

von Tim Sauerhammer

Die KI-VO ist im August 2024 in Kraft getreten. Die darin enthaltenen Regeln gelten allerdings nicht sofort, sondern werden nach Regelungsbereichen sukzessive eingeführt. Wichtig: Bereits ab Februar 2025 sind bestimmte Praktiken im KI-Bereich verboten. Ab August 2025 kommen Vorgaben für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck hinzu und ab August 2026 gelten Regelungen zu Hochrisiko-KI-Systemen. Weitere Informationen zu den Zeitpunkten, ab denen wesentliche Vorschriften gelten, finden Sie hier.

Fazit: Spätestens jetzt sollten Verantwortlichkeiten im Unternehmen geklärt und eine übergreifende KI-Governance-Struktur aufgebaut werden.

2. Aus „TTDSG“ wird „TDDDG“ und aus „TMG“ wird „DMG“

von Florian Schwind

Zum 14. Mai 2024 wurde das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetzes (TTDSG) durch das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutzgesetz (TDDDG) und das Telemediengesetz (TMG) durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) abgelöst. Der insbesondere für Cookies relevante § 25 TTDSG (jetzt: TDDDG) hat sich inhaltlich nicht geändert.

Fazit: Unternehmen müssen auf ihren Webseiten die Gesetzesbezeichnungen in Datenschutzhinweisen, Cookietexten und im Impressum aktualisieren.