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Inhaltsverzeichnis

  1.  Neue Barrierefreiheitsanforderungen in der Europäischen Union
  2. Weitere Vorschriften aus der KI-VO gelten seit dem 2. August 2025
  3. BGH zur Weitergabe von Bestandsdaten an Dritte
  4. BAG: 200 € Schadenersatz nach Kontrollverlust bei konzerninterner Datenübermittlung
  5. OLG Hamburg: Gastzugang bei Marktplatz-Plattform nicht erforderlich
  6. VG Hannover: „Alles Ablehnen“-Option bei Cookie-Banner Pflicht
  7. LG München I zur E-Mail-Erreichbarkeit im Impressum
  8. LG Berlin II: Passwortabfrage nach Betätigen des Online-Kündigungsbuttons erlaubt
  9. Der EDSB: EU-Kommission erfüllt Datenschutz bei Microsoft 365
  10. Irreführende Geschäftspraktiken und AGB bei Inkassodienstleister: LG Berlin setzt klare Grenzen

1. Neue Barrierefreiheitsanforderungen in der Europäischen Union

von Johannes Berchtold, LL.M.

Seit dem 28. Juni 2025 gelten die nationalen Umsetzungsgesetze des European Accessibility Acts (EAA). Diese verpflichten verschiedene Wirtschaftsakteure dazu, bei ihren Produkten und Dienstleistungen die festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen einzuhalten. Betroffen sind unter anderem Hardwaresysteme, bestimmte Selbstbedienungsterminals, Smartphones, E-Books sowie Webshops. Wirtschaftsakteure, deren Produkte oder Dienstleistungen nicht den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen, müssen dies unverzüglich den zuständigen Marktüberwachungsbehörden melden.

Fazit: Unternehmen sollten – sofern noch nicht geschehen – zeitnah prüfen, ob sie vom EAA erfasst sind und inwiefern sie die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen oder gegebenenfalls Meldungen an die Marktüberwachungsbehörden abgeben müssen.

2. Weitere Vorschriften aus der KI-VO gelten seit dem 2. August 2025

von Florian Schwind

Die KI-VO regelt in Art. 113 einen abweichenden Geltungsbeginn für gewisse Vorschriften. Seit dem 2. Februar 2025 gelten bereits die Kapitel I und II der KI-VO. Seit dem 2. August 2025 gelten nun weiter auch die Kapitel III Abschnitt 4 (Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen), Kapitel V (KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck), Kapitel VII (Governance), Kapitel XII (Sanktionen) und Art. 78 (Vertraulichkeit).

Fazit: Unternehmen sollten prüfen, ob die neuen Vorschriften aus Kapitel V für Sie Pflichten hervorrufen – diese müssen seit dem 2. August 2025 umgesetzt werden. Zudem sollte sich jedes Unternehmen schon einmal mit der zuständigen notifizierenden Behörde sowie der Marktüberwachungsbehörde vertraut machen. In Deutschland ist noch abschließend geklärt, wer die notifizierende Behörde wird – die Rolle der Marktüberwachungsbehörde als zentrale Anlaufstelle soll wohl die Bundesnetzagentur übernehmen.