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Die COVID-19-Pandemie schafft enorme Unsicherheit für die geschäftliche Zukunft von immer mehr Unternehmen weltweit und wird sich noch auf ungewisse Zeit auf die Finanzwelt auswirken.  Steuerzahlungen könnten die finanzielle Lage von Unternehmen noch weiter verschlechtern, wenn sie der aktuellen Situation nicht entsprechend angepasst werden. Neben Finanzhilfemaßnahmen für deutsche Unternehmen und Steuerzahler durch zinsverbilligte Kredite und Vorschriften zum Schutz von Angestellten und Mietern, haben die deutschen Steuerbehörden, sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene, Verwaltungsanweisungen zur Senkung von Steuervorauszahlungen sowie zur Stundung anstehender Steuerzahlungen für Unternehmen erlassen, die durch die COVID-19-Krise besonders schwer betroffen sind. Ob diese begrenzten Maßnahmen sich positiv auswirken werden, bleibt abzuwarten - Vertreter der deutschen Unternehmerschaft haben bereits weitere Schritte durch Steuerbehörden und Gesetzgeber gefordert.

Autoren: Martin Bünning Carina Park

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Abgesehen von den durch die Finanzämter ergriffenen Maßnahmen sollten sich Steuerzahler und insbesondere multinationale Konzerne auch mit den Mitteln vertraut machen, die zur Handhabung der steuerlichen Probleme von notleidenden Unternehmen zur Verfügung stehen.

Unsere Erkenntnisse können Ihnen dabei helfen, mit den steuerlichen Auswirkungen von COVID-19 umzugehen und Ihnen zeigen, wo wir Sie während dieser unsicheren Zeit unterstützen können:

  1. Schreiben des Bundesfinanzministeriums und gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder

Am 19. März 2020 haben das Bundesfinanzministerium und die obersten Finanzbehörden der Länder jeweils Schreiben und gleichlautende Erlasse veröffentlicht, mit denen steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen von COVID-19 auf die Wirtschaft präsentiert werden.

Im Folgenden findet sich ein Überblick über die möglichen Maßnahmen:

Steuermaßnahmen zur Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 auf die Wirtschaft

*Bitte beachten Sie, dass Steuerforderungen gegen den Steuerzahler nicht gestundet werden können, wenn ein Dritter die Steuern auf Rechnung des Steuerzahlers bezahlen muss, insbesondere in Fällen, in denen die Steuer einbehalten und abgeführt wird (z.B. Lohnsteuern und Kapitalertragssteuern/Quellensteuern auf Lizenzgebühren)